Einwurf-Einschreiben sind für Arbeitgeber bei einer Kündigung nutzlos: Als Nachweis, dass der Mitarbeiter das Schreiben erhalten hat, taugen sie jedenfalls nicht, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden hat.
Der Fall: Ein Chef schickt einem Mitarbeiter die schriftliche Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Wie es sich gehört, wirft ein Postangestellter die Sendung in den Briefkasten und quittiert dies. Später klagt der Mitarbeiter gegen die Kündigung und argumentiert, er habe sie nie erhalten.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet für den klagenden Mitarbeiter. Eine Kündigung werde nicht wirksam zugestellt, wenn dabei nur der Einwurf in den Postkasten bestätigt wird. Es käme bei solchen Zustellungen immer wieder zu Fehlern auf Seiten der Post. Zudem gäbe es sicherere Wege eine Kündigung zuzustellen. Beispielsweise durch einen Boten oder per Einschreiben-Rückschein. Die Kündigung sei daher unwirksam. (Urteil vom 17.9.2020, Az. 3 Sa 38/19)
Tipp: Sie wollen beim Thema Arbeitsrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: