Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, muss ein Arbeitgeber in solchen Fällen den Nachweis erbringen, dass der Rückgang an Arbeit konkret einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist und der betroffene Mitarbeiter alleine für diese Tätigkeit eingestellt wurde.
Das Gericht entschied damit zugunsten eines Arbeitnehmers. Dessen Chef hatte ihm mit der Begründung gekündigt, dass der Auftragsrückgang zu einer Umstrukturierung des Betriebs geführt habe, wodurch der Bedarf für seine Tätigkeit zu 75 Prozent entfallen sei.
Nach Ansicht der Richter hatte der Arbeitgeber jedoch nicht plausibel dargelegt, dass konkret der Arbeitsplatz des Klägers durch Auftragsrückgang und Umstrukturierung entfallen sei.
(jw)