Arbeitnehmer müssen sich nicht zur
Teilnahme an kurzfristig anberaumten Besprechungen außerhalb ihrer
Arbeitszeit verpflichten lassen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgericht Frankfurts hervor. Die Richter
gaben damit der Klage eines Automechanikers statt und verurteilten
das beklagte KFZ-Unternehmen, die gegen den Mechaniker ausgesprochene
Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen (Az: 7 Ca 5014/99).
Wegen geplanter Umstrukturierung in dem Unternehmen hatten die
Vorgesetzten den Arbeitnehmer gebeten, zwei Tage später am Nachmittag
im Anschluss an seine Arbeit an einer Besprechung teilzunehmen. In
Folge einer privaten Verpflichtung sagte der Mitarbeiter die
Teilnahme an der Sitzung ab. Darauf hin wurde er abgemahnt.
Laut Urteil haben Arbeitnehmer ein Recht auf freie Gestaltung
ihrer arbeitsfreien Zeit. Machten dennoch betriebliche Belange eine
Teilnahme des Mitarbeiters an Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit
nötig, müsse ein Vorlauf von mindestens einer Woche gewährt werden
sagte der Gerichtsvorsitzende.