Ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt die Grenzen bei der Pflicht zur E-Bilanz auf.
Der Fall: Ein Unternehmen mit 70.000 Euro Jahresumsatz und rund 300 Euro Gewinn hatte für das Jahr 2015 die Bilanz selbst erstellt und elektronisch an das Finanzamt gesendet. Für 2016 beantragte das Unternehmen beim Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Die Begründung: Die verwendete Software sei nicht GoBD-konform und ein Steuerberater mit 2.000 Euro jährlich zu teuer. Auch die Umstellung der Software würde zu hohe jährliche Kosten von 267 Euro sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und berief sich dabei Vorteile der E-Bilanz für die Finanzverwaltung.
Das Urteil: Das Finanzamt müsse auf die E-Bilanz in diesem Fall verzichten, entschied das Gericht. Für das Unternehmen sei die elektronische Übermittlung der Bilanz wirtschaftlich unzumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Kleinstbetrieb handele, für den die Mehrkosten erheblich seien. Diese Kleinstbetriebe schütze der Gesetzgeber mit einer Härtefallregelung. Diese Regelung sei „großzügig“ so auszulegen, dass wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mit wirtschaftlicher Leistbarkeit gleichzusetzen sei. (Urteil v. 28.01.2021, Az. 5 K 436/20 AO).
Für die Befreiung von der E-Bilanz müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung stellen.
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