Im Zuge der Novellierung wird die #8222;gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung" in die Abgabenordnung aufgenommen. Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr werde dieser Tatbestand als Verbrechen eingestuft, warnt die Steuerberaterkammer in einer Pressemitteilung. Probleme bereite vor allem die weit gefasste Definition des Begriffes der #8222;Gewerbsmäßigkeit" im neuen Paragrafen 370.
Wer dem Finanzamt Mieteinnahmen oder Zinsen aus Kapitalerträgen verschweigt, könne jetzt #8222;Gefahr laufen, unangemessen kriminalisiert" zu werden. Ein anderes Beispiel: Ein Handwerker, der mehrere Rechnungen verspätet bei seinen Kunden einreicht und deshalb auch seine Umsätze verspätet erklärt, würde #8222;eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung begehen und künftig als Verbrecher gelten".
Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Selbstanzeige in Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung ausschließt, ist den Bundessteuerberatern ebenfalls ein Dorn im Auge. Hintergrund: Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn im Anschluss die hinterzogenen Steuern vollständig gezahlt werden. Durch den Paragrafen 370 werden dem Staat Steuernachzahlungen in Millionenhöhe verloren gehen, prognostiziert die BStBK.