Dass bei Internetgebrauch aus privaten Gründen nicht sofort eine Kündigung angemessen ist, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich sogar verpflichtet, nur zu dienstlichen Zwecken ins Internet zu gehen. Trotzdem hatte er wiederholt auch privat gesurft. Für den Arbeitgeber Anlass genug für eine ordentliche Kündigung.
Nicht angemessen, fand jedoch das LAG. Die Argumentation: Der Chef habe nicht nachgewiesen, dass das Mitarbeiterverhalten die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt habe. Zudem waren die Seiten, die der Mann aufgerufen hatte, ausgesprochen unbedenklich: Zumeist hatte er sich zum Onlinebanking eingeloggt.
Die Entscheidung des LAG bedeutet jedoch nicht, dass E-Mail-Schreiben und Spaziergänge im Netz während der Arbeitszeit erlaubt sind. Im Gegenteil: Angestellte verletzen dadurch ihre Arbeitspflicht - es sei denn, der Arbeitgeber hat das Surfen grundsätzlich erlaubt. Bevor ein Chef jedoch eine Kündigung ausspricht, müsse er seine Mitarbeiter abmahnen, stellten die Richter klar.
(bw)