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Kündigungsschutz

Keine Sozialauswahl bei mehreren Kleinstbetrieben

Die maximal zehn Mitarbeiter eines Kleinstbetriebes genießen keinen Kündigungsschutz. Das gilt auch dann, wenn der Chef mehrere solcher Betriebe hat.

In einem aktuellen Urteil machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal deutlich, dass Betriebe bis zu zehn Mitarbeitern aus gutem Grund vom Kündigungsschutz ausgenommen sind. Das sei sachlich gerechtfertigt, da sie sich im Verhältnis zu größeren Betrieben durch geringere Finanzausstattung, enge persönliche Zusammenarbeit und einen Mangel an Verwaltungskapazität auszeichnen.

Dabei spiele es keine Rolle, ob sich gleich mehrere solche Kleinunternehmen in der Hand eines einzigen Unternehmers befinden. Entscheidend sei lediglich, ob die Einzelbetrieb tatsächlich organisatorisch selbstständige Einheiten sind. Nur wenn das nicht der Fall sei, müsse bei Kündigungsschutzfragen von einer größeren betrieblichen Einheit ausgegangen werden - mit entsprechendem Kündigungsschutz. Und nur dann sei bei Kündigung auch eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern der (Teil-)Betriebe zu treffen.

(bw)

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Für Mitarbeitende in einem Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht.

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