Nach einem Urteil des Finanzgerichts München muss eine Betriebsveranstaltung auch Aushilfen offen stehen, andernfalls sei eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich, berichtet die Website steuertipps.de
In dem behandelten Fall ging es um Unternehmen mit vier fest angestellte Mitarbeitern und bis zu 28 Aushilfskräften. Der Unternehmer fuhr mit den vier festen Mitarbeitern und einer einzigen Aushilfskraft für eine Woche nach Italien. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt und zahlte er daher eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Die Richter zeigten sich mit der pauschalen Besteuerung nicht einverstanden, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe. Es gebe kein betriebliches Erfordernis, die Reise nur für das Stammpersonal durchzuführen. Vielmehr habe die Reise einen Belohnungscharakter und unterliege damit als geldwerter Vorteil dem normalen Lohnsteuerabzug.
Weitere Information:
- Finanzgericht München: Urteil vom 30. April 2009, Az. 15 K 3193/06
(jw)