Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Steuern

Keine steuerfreie Veranstaltung ohne die Aushilfen

Betriebsveranstaltungen müssen allen Mitarbeitern offen stehen - auch den Aushilfskräften. Sonst streicht der Fiskus die pauschale Lohnbesteuerung.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München muss eine Betriebsveranstaltung auch Aushilfen offen stehen, andernfalls sei eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich, berichtet die Website steuertipps.de

In dem behandelten Fall ging es um Unternehmen mit vier fest angestellte Mitarbeitern und bis zu 28 Aushilfskräften. Der Unternehmer fuhr mit den vier festen Mitarbeitern und einer einzigen Aushilfskraft für eine Woche nach Italien. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt und zahlte er daher eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Die Richter zeigten sich mit der pauschalen Besteuerung nicht einverstanden, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe. Es gebe kein betriebliches Erfordernis, die Reise nur für das Stammpersonal durchzuführen. Vielmehr habe die Reise einen Belohnungscharakter und unterliege damit als geldwerter Vorteil dem normalen Lohnsteuerabzug.

Weitere Information:

  • Finanzgericht München: Urteil vom 30. April 2009, Az. 15 K 3193/06

(jw)

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen.

Steuern

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen

Steuerprüfer dürfen steuerlich relevante E-Mails kontrollieren. Das gilt jedoch nicht pauschal für alle E-Mails eines Unternehmens, sagt ein Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Schwarzarbeit vor Gericht: Das sagt die Rechtsprechung zu Geschäften ohne Rechnung.

Recht

5 Beispiele, warum Schwarzarbeit keine gute Idee ist

Dem Fiskus entstehen durch Schwarzarbeit hohe Schäden. Diese Urteile zeigen, was Unternehmern blüht, wenn sie sich auf Geschäfte ohne Rechnung einlassen.

    • Recht
  Offene Ladenkasse: Auch Betriebe mit kleinen Kassen für gelegentliche Bargeschäfte müssen mit der Kassennachschau rechnen.

Steuern

Wenn bei der Kassennachschau Unterlagen fehlen

Bei einer Kassennachschau müssen Sie sofort alle Unterlagen offenlegen – sonst kann jederzeit die Betriebsprüfung folgen. Auch Bau- und Ausbaubetriebe sind betroffen.

    • Steuern
Damit der Dienstwagen für Geschäftsführer steuerfrei ist, müssen sie laut einem Urteil ein Fahrtenbuch führen.

Geschäftsführende Gesellschafter

Keine Privatnutzung, dennoch Steuer auf Dienstwagen?

Wer als Geschäftsführer 50 Prozent oder mehr an seiner GmbH hält, muss für den Dienstwagen Steuern zahlen – auch ohne Privatnutzung. Es gibt nur eine Ausnahme.

    • Steuern