Der Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 7 AZR 553/04) nur dann, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich eine Weiterbeschäftigung verlangt. Ferner müsse zwischen dem Auszubildenden und seinem Arbeitgeber eine vertragliche Beziehung bestehen, die durch einen Tarifvertrag geregelt ist.
Der Kläger absolvierte einen Teil seiner Ausbildung in einer externen Betriebsstätte. Mit dieser bestand keine vertragliche Beziehung. Obwohl er dem Betriebsrat angehörte, hatte seine Klage auf Übernahme keinen Erfolg.