Das Bundesfinanzministerium BMF sorgt jetzt für Klarheit beim Thema „Unmsatzsteuer-Voranmeldung bei Sicherungseinbehalten“. Das ist auch dringend nötig gewesen, denn ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Herbst 2013 hatte zu Verunsicherung in Betrieben gesorgt.
Damals hatte der BFH entschieden, dass Handwerker die Umsatzsteuervoranmeldung um den Sicherheitseinbehalt berichtigen dürfen, den entsprechenden Umsatzsteueranteil also später zahlen. Strittig war jedoch, ob diese Entscheidung als Einzelfall zu betrachten oder generell anzuwenden ist. Finanzämter hatten das durchaus unterschiedlich gehandhabt.
Das BMF stellt in einem Schreiben an die Finanzverwaltung nun klar, dass die Umsatzsteuer auf den Sicherheitseinbehalt erst dann fällig wird, wenn der Auftraggeber den Einbehalt zurückgezahlt hat. Allerdings gilt das nur, wenn der Kunde tatsächlich einen Teil des Rechnungsbetrags zurückbehält. Sichert der Auftragnehmer die Gewährleistungsansprüche hingegen durch eine Bürgschaft ab, dann muss er wie bisher die Umsatzsteuer des vollen Rechnungsbetrags in der Voranmeldung angeben.
Zudem gilt die Regelung nur für vertraglich auf zwei bis fünf Jahre vereinbarte Sicherheitseinbehalte. Außerdem müssen Auftraggeber diese tatsächliche Entgeltminderung auch nachweisen können, zum Beispiel in Form von Verträgen. (BMF: Schreiben vom 3. August 2015, Gz. III C 2 – S 7333/08/10001 :004)
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