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Befristete Arbeitsverhältnisse

Kettenverträge sind erlaubt

Bei Vertretungsbedarf dürfen Sie Arbeitsverträge häufiger befristen. Ein Urteil der Europäischen Gerichtshofs macht es möglich. Allerdings müssen Sie auch mit strenger Prüfung rechnen, falls die Sache vor Gericht landet.

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28.02.2012

Befristete Arbeitsverhältnisse

Kettenverträge sind erlaubt

Bei Vertretungsbedarf dürfen Sie Arbeitsverträge häufiger befristen. Ein Urteil der Europäischen Gerichtshofs macht es möglich. Allerdings müssen Sie auch mit strenger Prüfung rechnen, falls die Sache vor Gericht landet.

Kette
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Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der über elf Jahre lang mit insgesamt 13 befristeten Verträgen angestellt war. Als Begründung führte der Arbeitgeber immer wieder Vertretungsbedarf durch Krankheit oder Elternzeit an. Schließlich klagte die Vertretungskraft, weil es sich ihrer Ansicht nach nicht mehr um einen vorübergehenden Bedarf handelte. Damit würde die nach deutschem Recht erforderliche sachliche Begründung für die Befristung entfallen und ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung entstehen.

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass Vertretungsbedarf etwa durch Krankheit oder Elternzeit auch über einen langen Zeitraum durchaus ein sachlicher Grund für eine Befristung sein kann. Ein Mitarbeiter könne keinen unbefristeten Vertrag verlangen, nur weil beim Arbeitgeber ständig mit Vertretungsbedarf zu rechnen sei.

Allerdings forderte der EuGH von den nationalen Gerichten in solchen Fällen auch eine Missbrauchskontrolle: "Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.“

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(jw)

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