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Kindergeld im Fadenkreuz der Gerichte

Kindergeld im Fadenkreuz der Gerichte

Eltern, deren Kinder volljährig sind, müssen bei zu hohen Einkünften und Bezügen der Kinder um ihren Anspruch auf Kindergeld und sämtliche damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen bangen. Deutschlands Richter hatten alle Hände voll zu tun, den zahlreichen Klagen betroffener Eltern Herr zu werden.

Eltern, deren Kinder volljährig sind, müssen bei zu hohen Einkünften und Bezügen der Kinder um ihren Anspruch auf Kindergeld und sämtliche damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen bangen. Die magische Grenze lag im Jahr 2000 bei 13.500 Mark. Deutschlands Richter hatten alle Hände voll zu tun, den zahlreichen Klagen betroffener Eltern Herr zu werden.

Urteil 1: Haben Kinder Kapitaleinkünfte, steht Ihnen nun auch der Sparerfreibetrag in Höhe von 3.000 Mark zu.

Urteil 2: Bezieht ein volljähriges Kind Bafög, können Ausgaben für eine staatlich geförderte Fortbildung von den Bezügen abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn ansonsten kein Arbeitslohn bezogen wurde (BFH, Az. VI R 121/98).

Urteil 3: Sind Kinder das ganze Jahr in Ausbildung und werden während des Jahres volljährig, darf die Familienkasse Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nicht in voller Höhe zur Ermittlung der kindergeldschädlichen Grenze einbeziehen (BFH, Az. VI R 162/98).

Urteil 4: Beenden volljährige Kinder ihre Ausbildung und erhalten im Dezember als fest angestellter Arbeitnehmer bei der ehemaligen Ausbildungsfirma Weihnachtsgeld, darf die Familienkasse das Weihnachtsgeld nicht anteilig auch der Ausbildungszeit zurechnen (BFH, Az. VI R 34/99).

Musterprozess: Grund zur Hoffnung gibt auch ein Musterprozess vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter haben zu entscheiden, ob bei der kindergeldschädlichen Höchstgrenze auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen (BVerfG, Az. 2 BvR 178/00).

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