Hier die ersten drei Richtersprüche, die für viele Eltern einen finanziellen Segen darstellen können:
Urteil 1: Sonderzahlungen aufteilen
Wurde ein Kind während des Jahres volljäh-rig, senkte die Familienkasse die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge des Kindes von 13.500 DM anteilig, Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld wurden hin-gegen in voller Höhe als Einkünfte herangezogen. Schnell war man deshalb über den Höchst-grenzen, was den Verlust von Kindergeld amp; Co. ausmachte.
Neu: Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge darf das Weihnachstgeld ebenfalls nur noch anteilig, d.h. in Zwölfteln für die Monate bis zum Jahresende, bei der Berechnung von Einkünften und Bezügen herangezogen werden (BFH, Az: VI R 162/98).
Urteil 2: Beendigung des Ausbildung
Beendet ein Kind seine Ausbildung und wechselt im selben Monat in das Berufsleben, zählte die Familienkasse die gesamten Einkünfte dieses Monats zu den kinderschädlichen Einkünften. "Nicht zulässig!", sagten hier ebenfalls die Richter des BFH. Die Einkünfte aus solchen Mischmonaten zählen nicht mit (BFH, Az: VI R 19/99 und VI R 196/98).
Urteil 3: Hochzeitsglocken
Selbst wenn Kinder heiraten, kann das Kindergeld weiterhin ausbezahlt werden. Die Unterhaltszahlungen des Ehegatten dürfen ab dem Heirats-monat jedoch nicht als kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge behandelt werden. Zahlen Eltern übrigens weiterhin Unterhalt, weil sowohl ihr Kind als auch dessen Ehegatte keine Einkünfte erzielen, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld (BFH, Az: VI R 13).
Weitere Entscheidungen: Zwei Entscheidungen stehen noch aus, die noch interes-santer sein dürften. Dürfen künftig auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen der Kinder zur Senkung der kindergeldschädlichen Einkünfte geltend gemacht werden, und kann der Sparerfreibetrag künftig angerechnet werden? handwerk.com hält Sie auf dem Lau-fenden.
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