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Kindergeldschädliche "Einkunftsgrenze" bestätigt

Kindergeldschädliche "Einkunftsgrenze" bestätigt

Mit der Definition des Begriffs "Einkünfte" musste sich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.

Kindergeld für volljährige Kinder erhalten Eltern nur, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet, noch nicht 27 Jahre alt ist und seine Einkünfte und Bezüge im Jahr 2000 nicht über 13.500 Mark liegen. Doch was genau sind eigentlich "Einkünfte"?

Benachteiligte Eltern haben beim Bundesfinanzhof geklagt, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Grenze keine Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen der Kinder zum Abzug zulässt. Die Richter beharrten jedoch auf die gesetzliche Auslegung und erkennen nach wie vor nur Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zur Minderung von Einnahmen an (Urteil vom 21.7.2000; Az: VI R 152/99).

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