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Schule geschlossen? Für manche Eltern bedeutet das auch einen Verdienstausfall.

Corona

Kita oder Schule zu: So funktioniert die Entschädigung

Bis Ende März haben Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle durch geschlossene Kitas und Schulen. Das gilt auch für Minijobber.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen geschlossener Schulen und Kitas während der Corona-Pandemie nicht arbeiten können. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Die bis Ende März befristete Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt – anders als die sogenannten Kinder-krank-Tage - auch für 450-Euro-Kräfte : Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Minijobber erhalten danach für längstens zehn Wochen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Für Alleinerziehende sind es zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden.

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Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte muss wegen behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen sein.
  • Das zu betreuende Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Das Kind muss vom Beschäftigten selbst zu Hause betreut werden.
  • Eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder Notbetreuung in Schule und Kita ist nicht möglich.

Kein Anspruch besteht, wenn es eine andere Möglichkeit gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von  Überstunden.

Für Arbeitgeber wichtig: Für die Auszahlung der Entschädigung ist er zuständig. Im Anschluss kann er bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Welche Behörde dies ist, regeln die Bundesländer. Eine Liste gibt es auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort kann der Arbeitgeber auch einen Vorschuss beantragen.

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