Die Krankschreibung ganz ohne Arztbesuch hat Anfang des Jahres Schlagzeilen gemacht. Das Prinzip: Nutzer können auf einer Website Beschwerden wie „Erkältung“ oder „Stress“ wählen, auswählbare Symptome anklicken und nach eigenem Ermessen die Dauer der Krankschreibung bestimmen, beschreibt der Verein Wettbewerbszentrale in einer Mitteilung. Nach Zahlung einer Gebühr erhalte der Kunde einen Krankenschein, ausgestellt von einem Privatarzt.
Gegen diese Form der Krankschreibung geht die Wettbewerbszentrale nun juristisch vor. Der Verein ist laut eigenen Angaben eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft zum Schutz des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit. Er sieht in der Werbung für die angebotene Dienstleistung einen Verstoß gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Der erklärt Werbung für eine Fernbehandlung – die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu Behandelnden beruht – für unzulässig.
Die Wettbewerbszentrale hält eigenen Angaben zufolge zudem die Aussage „100% gültiger AU-Schein“, mit der der Anbieter werbe, für unzulässig. Begründung: Es gebe keine höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Entscheidung, die eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als „100% gültig“ anerkannt hätte.
Da der Anbieter des Dienstes auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, habe der Verein Klage beim Landgericht Hamburg einreichen lassen (Az. 406 HKO 165/19).
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