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Jemand streckt eine Hand hoch, drum herum sich ganz viele Uhren.

Urteil

Klage trotz Fristversäumnis zugelassen: Ist das rechtens?

Die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ließ ein Gericht trotz Fristversäumnis zu. Was bedeutet das für das Verfahren?

Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss sich an Fristen halten. Doch im Fall einer Arbeitnehmerin hat ein Gericht die Kündigungsschutzklage zugelassen, obwohl die Frist abgelaufen war. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg musste sich deshalb mit dem Streit um die Zulassung dieses Verfahrens befassen.

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Der Fall: Eine Frau erhält von ihrem Arbeitgeber die Kündigung. Einige Tage später reicht ihr Anwalt Kündigungsschutzklage ein – per elektronischem Dokument mit sogenannter Containersignatur. Obwohl bekannt ist, dass die Klageeinreichung auf diese Weise nicht zulässig ist, befasst sich das Arbeitsgericht mit dem Fall und gibt der Frau Recht.

Als ihr Arbeitgeber in Berufung geht, bemerkt das LAG den Fehler. Der Betrieb verlangt daher, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen wird.

Das Urteil: Das lehnt das LAG ab. Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und bis dahin aber zu erkennen gebe, dass es die Klage für fristgerecht halte.

Unerheblich war laut LAG, dass der Anwalt der Arbeitnehmerin habe erkennen können, dass die verwendete Containersignatur unzulässig ist. Schließlich seien Gerichte dazu verpflichtet, auf offenkundige Formmangel von Schriftstücken hinzuweisen.

Wegen der Bedeutung des Falls hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 7. November 2019, Az. 5 Sa 134/19

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