Im Prinzip steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, welche Punkte in
einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Da es jedoch um die umfassende
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sollte der Vertrag alle Fragen zur
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beantworten - damit im Nachhinein keine
Streitigkeiten entstehen.
In Betracht kommen insbesondere folgende Regelungen:
Auf jeden Fall sollten der Zeitpunkt der Beendigung und der Grund der Beendigung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Wichtig sind auch Abreden über die (bezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der im Falle einer Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist.
Eine Klärung sollte hinsichtlich der etwaigen Anrechnung von Zwischenverdiensten sowie über die Gewährung von Urlaubs- und Freistellungszeiträumen erreicht werden.
Von Interesse sind insbesondere für den Arbeitnehmer die Höhe einer etwa zu zahlenden Abfindung durch den Arbeitgeber, der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Eine Vereinbarung über etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sollte ebenfalls Inhalt in dem Aufhebungsvertrag werden.
Regelungen über die Weiterbenutzung oder Rückgabe eines Firmenfahrzeuges beziehungsweise die Rückzahlung einer bereits ausgezahlten Gratifikation sollten bedacht werden.
Wichtig ist eine Vereinbarung über einen möglicherweise bestehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Insbesondere sollte hier geprüft werden, ob ein Wettbewerbsverbot überhaupt notwendig beziehungsweise durchsetzbar und überprüfbar ist. Die Kosten für ein solches Wettbewerbsverbot, bei dem immer eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss, können immens sein.
Zu guter Letzt sollte eine allgemeine Abgeltungsklausel/Ausgleichsquittung des Inhalts, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle wechselseitigen (finanziellen) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind, nicht fehlen. Gegebenenfalls muss eine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts aufgenommen werden.
Dr. Thomas Puffe-Rausch
Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin
Weitere Artikel zu diesem Thema:
Widerrufsmöglichkeiten bei Aufhebungsverträgen