Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Kündigung

Klare Absprachen vor der Trennung

Im Prinzip steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, welche Punkte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Da es jedoch um die umfassende Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sollte der Vertrag alle Fragen zur Abwicklung beantworten.

Im Prinzip steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, welche Punkte in

einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Da es jedoch um die umfassende

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sollte der Vertrag alle Fragen zur

Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beantworten - damit im Nachhinein keine

Streitigkeiten entstehen.

In Betracht kommen insbesondere folgende Regelungen:

Auf jeden Fall sollten der Zeitpunkt der Beendigung und der Grund der Beendigung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Wichtig sind auch Abreden über die (bezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der im Falle einer Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Eine Klärung sollte hinsichtlich der etwaigen Anrechnung von Zwischenverdiensten sowie über die Gewährung von Urlaubs- und Freistellungszeiträumen erreicht werden.

Von Interesse sind insbesondere für den Arbeitnehmer die Höhe einer etwa zu zahlenden Abfindung durch den Arbeitgeber, der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Eine Vereinbarung über etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sollte ebenfalls Inhalt in dem Aufhebungsvertrag werden.

Regelungen über die Weiterbenutzung oder Rückgabe eines Firmenfahrzeuges beziehungsweise die Rückzahlung einer bereits ausgezahlten Gratifikation sollten bedacht werden.

Wichtig ist eine Vereinbarung über einen möglicherweise bestehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Insbesondere sollte hier geprüft werden, ob ein Wettbewerbsverbot überhaupt notwendig beziehungsweise durchsetzbar und überprüfbar ist. Die Kosten für ein solches Wettbewerbsverbot, bei dem immer eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss, können immens sein.

Zu guter Letzt sollte eine allgemeine Abgeltungsklausel/Ausgleichsquittung des Inhalts, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle wechselseitigen (finanziellen) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind, nicht fehlen. Gegebenenfalls muss eine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts aufgenommen werden.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

Weitere Artikel zu diesem Thema:

Widerrufsmöglichkeiten bei Aufhebungsverträgen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Auch mal ziehen? Im Betrieb können Sie das Kiffen untersagen, auch wenn es seit dem 1. April 2024 in engen Grenzen erlaubt ist.

5 Antworten

Cannabis am Arbeitsplatz: Das gilt rechtlich!

Die Legalisierung von Cannabis stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet die 5 wichtigsten Fragen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Digitale Rentenübersicht: Ab 2025 sollen sich Nutzer auf dem Portal noch umfassender über ihre bisher erlangten Altersvorsorgeansprüche informieren können.

Politik und Gesellschaft

Regierungsbeschluss: Neuerung bei Digitaler Rentenübersicht

Welche Altersvorsorgeansprüche habe ich? Die Digitale Rentenübersicht soll diese Frage beantworten. Noch sind die Daten dort nicht vollständig, aber das könnte sich bald ändern.

    • Politik und Gesellschaft
Privater Chat mit Kollegen bei Whatsapp: Laut Bundesarbeitsgericht ist die Kommunikation nicht immer vertraulich.

Personal

Hetze gegen den Chef im Whatsapp-Chat: Kündigung möglich

Wie privat ist der Austausch von Mitarbeitenden in einer Whatsapp-Chatgruppe? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage jetzt mit einem Grundsatzurteil beantwortet.

    • Personal, Recht, Arbeitsrecht
Wie kann überprüft werden, ob Betriebe die Wegezeitentschädigung zahlen? „Das kann nur der Zoll“, sagt ein Rechtsanwalt.

Politik und Gesellschaft

Wegezeitentschädigung: Antworten auf 8 Leser-Fragen

Wer kontrolliert die Wegezeitentschädigung? Müssen Arbeitsverträge jetzt geändert werden? Und wann wird der Verpflegungszuschuss fällig? Hier sind Antworten.

    • Politik und Gesellschaft