Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Kündigung

Klare Absprachen vor der Trennung

Im Prinzip steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, welche Punkte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Da es jedoch um die umfassende Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sollte der Vertrag alle Fragen zur Abwicklung beantworten.

Im Prinzip steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, welche Punkte in

einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Da es jedoch um die umfassende

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sollte der Vertrag alle Fragen zur

Abwicklung des Arbeitsverhältnisses beantworten - damit im Nachhinein keine

Streitigkeiten entstehen.

In Betracht kommen insbesondere folgende Regelungen:

Auf jeden Fall sollten der Zeitpunkt der Beendigung und der Grund der Beendigung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Wichtig sind auch Abreden über die (bezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der im Falle einer Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Eine Klärung sollte hinsichtlich der etwaigen Anrechnung von Zwischenverdiensten sowie über die Gewährung von Urlaubs- und Freistellungszeiträumen erreicht werden.

Von Interesse sind insbesondere für den Arbeitnehmer die Höhe einer etwa zu zahlenden Abfindung durch den Arbeitgeber, der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Eine Vereinbarung über etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sollte ebenfalls Inhalt in dem Aufhebungsvertrag werden.

Regelungen über die Weiterbenutzung oder Rückgabe eines Firmenfahrzeuges beziehungsweise die Rückzahlung einer bereits ausgezahlten Gratifikation sollten bedacht werden.

Wichtig ist eine Vereinbarung über einen möglicherweise bestehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Insbesondere sollte hier geprüft werden, ob ein Wettbewerbsverbot überhaupt notwendig beziehungsweise durchsetzbar und überprüfbar ist. Die Kosten für ein solches Wettbewerbsverbot, bei dem immer eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss, können immens sein.

Zu guter Letzt sollte eine allgemeine Abgeltungsklausel/Ausgleichsquittung des Inhalts, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle wechselseitigen (finanziellen) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind, nicht fehlen. Gegebenenfalls muss eine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts aufgenommen werden.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

Weitere Artikel zu diesem Thema:

Widerrufsmöglichkeiten bei Aufhebungsverträgen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen der uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Urteil

BAG sagt "Nein" zum Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Arbeitnehmer sind Verbraucher. Trotzdem können Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, wenn sie ihn zu Hause unterschreiben.

    • Recht, Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Alternativ zur Kündigung: Aufhebungsverträge erleichtert

Viele Arbeitnehmer verzichten auf einen Aufhebungsvertrag, um keine Sperrfrist für ihr Arbeitslosengeld zu riskieren. Das müssen sie künftig nicht mehr, wenn Chefs und Arbeitnehmer diese Dinge beachten.

    • Arbeitsrecht, Personal
aufhebungsvertrag.jpeg

Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag und Abfindung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Ein Aufhebungsvertrag kann helfen, sich ohne Streit von einem Mitarbeiter zu trennen. Worauf kommt es dabei an? 7 Antworten auf die wichtigsten Fragen.

    • Recht
Unter Zeitdruck unterschrieben und deshalb anfechtbar?

Urteil

Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck vor Gericht

Eine Angestellte unterschreibt ohne Bedenkzeit einen Aufhebungsvertrag und ficht ihn deshalb später an. Zu Recht?

    • Personal, Recht, Arbeitsrecht