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Urheberrecht

Klauen oder um Erlaubnis fragen?

Nicht jeder Text, nicht jedes Bild darf einfach so auf der eigenen Website verwendet werden. In den meisten Fällen müssen die Urheber um Erlaubnis gefragt werden. Was es dabei im Einzelnen zu beachten gibt, erläutert Andreas Frenko, Betreiber des Internet-Dienstes Online-Marketer.de.

Texte

Eine weitere Problematik betrifft etwaige Kürzungen des Ursprungstextes. Da empfohlen wird, Online-Texte auf eine gewisse Maximallänge zu beschränken, müssen Website-Betreiber oft vorhandene Texte auf eine passendere Online-Version zurechtkürzen.

Dies kann jedoch urheberrechtlich bedenklich sein, selbst wenn die Erlaubnis zur Veröffentlichung seitens des Urhebers vorliegt. Dieser nämlich kann sich gegen Änderungen und Entstelllungen (und damit auch Kürzungen) seines Werkes wehren, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist daher bei der "Optimierung" vorhandener Texte für den Online-Einsatz durch Kürzen stets darauf zu achten, ob hierfür eine Erlaubnis des Urhebers vorliegt. Am besten sichert sich hier derjenige ab, der auch dieses Detail ("Erlaubnis zur Änderung/Kürzung des Werkes bei Veröffentlichung auf der Website") vertraglich regelt.

Doch nicht nur das Kürzen eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann problematisch sein: Im Regelfall muss derjenige,der Inhalte des Urhebers zusammen mit anderen Werken gemeinsam veröffentlichen oder verbinden will, die Einwilligung des Urhebers einholen. Gerade im Online-Einsatz ist dies wichtig, da oft Fachartikel zusammen mit anderen auf einer Website veröffentlicht werden oder z.B. vorhandene Werke verschiedener Urheber zu einem gemeinsamen PDF-Dokument verbunden werden. Auch hier gilt es sich also entsprechend abzusichern.

Datenbanken

Die Herstellung einer Datenbank gilt urheberrechtlich als eine eigenständige geistige Schöpfung, die schutzfähig ist. In der Online-Praxis hat es oft Streitigkeiten gegeben, wenn ein Dritter auf die Online-Datenbank eines anderen zugreift und auf seiner eigenen Website Datenbankabfragen des Urhebers (Schöpfer der Datenbank) ermöglicht. Technisch ist dies zumeist leicht möglich. Eine derartige Nutzung der Datenbank eines Fremdanbieters ohne dessen Einwilligung verstößt jedoch eindeutig gegen das Urheberrecht.

PDF-Downloads

Oftmals bieten Websites kleine Leitfäden, Broschüren oder dergleichen im PDF- oder ähnlichem Format zum Herunterladen an. Hier muss im Einzelfall geklärt sein, ob der Urheber dies überhaupt gestattet hat. Wer vom selbigen nur die Erlaubnis hat, "das Werk auf der Website zu veröffentlichen", ist nicht unbedingt automatisch berechtigt, diese per PDF-Dokument zu verbreiten, da darin eine gesonderte Nutzungsart gesehen werden kann, für die auch ein separates Nutzungsrecht vom Urheber erworben werden muss.

Weiterhin gilt im Zusammenhang mit PDF-Downloads das bereits oben im Zusammenhang mit der Verwendung von Texten Gesagte: Heikel sind auch etwaige Kürzungen und Verbindungen der Werke des Urhebers mit solchen Dritter, z.B. um das PDF-Dokument vielseitiger zu gestalten.

Video- und Audiodateien

Zunehmend werden auf Websites Audio- und Video-Dateien, vornehmlich im Streaming-Media-Format, eingesetzt. Größere praktische Bedeutung haben aber Videodateien. In der Regel ist dabei die Urheberrechtsfrage unproblematisch. In § 89 UrhG heißt es hierzu: "Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk ...auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen".

Die Crux wird hier gleich benannt, indem es heißt, das Filmwerk dürfe auf alle "bekannten" Nutzungsarten genutzt werden. Und hier haben wir ein Problem bei solchen Filmwerken, die vor dem Aufkommen der Technologie der Videoübertragung über das Internet entstanden.

Selbst wenn damals eine umfassende Rechteeinräumung erfolgte, ist damit das Zurverfügungstellen des Videos auf einer Website nicht mit abgedeckt. Denn die Möglichkeit der Videoübertragung über das Netz, bzw. die wirtschaftlicher Verwertung derselben kann frühestens um den Zeitpunkt 1994/1995 angesetzt werden.

Wer also plant, ältere Filmwerke jedweder Art, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, auf einer Website zum Download anzubieten, muss sich im klaren darüber sein, dass er hierfür nicht zwangsläufig eine Erlaubnis besitzt, sondern zunächst ein eigenständiges Nutzungsrecht einholen muss.

Fotografien

Gelegentlich werden Websites durch den Einsatz von Fotografien lebhaft illustriert. Dabei ist zu beachten, dass auch diese als sogenannte "Lichtbildwerke" Urheberschutz geniessen. Gerade das technisch und praktisch sehr unkomplizierte Stehlen von Lichtbildern für die eigene Website verleitet manchen Zeitgenossen zur Urheberrechtsverletzung, denn vor der Verwendung von Lichtbildern (Fotos) muss natürlich ebenfalls eine entsprechendes Nutzungsrecht eingeholt werden.

Dies gilt in besonderem Maße für Fotos von Personen. Da das sogenannte "Recht am eigenen Bilde" ein wichtiges Persönlichkeitsrecht darstellt, darf ein solches Foto nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Website-Betreiber das Foto selbst angefertigt, also unmittelbar selbst Urheber wird.

Grafiken

Ebenso schutzfähig sind Grafiken und Buttons, sofern sie einen gewissen Mindestanspruch erfüllen und einem Urheber als dessen persönlich-geistige Schöpfung zugeordnet werden können. Dies wird in der Regel der Fall sein. Die Verwendung solcherart geschützter Grafiken ohne Einwilligung des Urhebers ist also unzulässig. Daneben kann im übrigen u.U. auch ein Verstoß gegen geltendes Markenrecht vorliegen.

Frames

Mittlerweile geklärt ist die Frage, ob Inhalte von fremden Websites auf der eigenen innerhalb eines Frames dargestellt werden dürfen: Sofern hier keine Einwilligung des Urhebers vorliegt, ist dies nicht gestattet, sondern stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Flash-basierte Animationen

Oft werden vorhandene Werke in eine Flash-Animation eingebaut und so "zum Leben erweckt". Auch hier gilt wieder das eingangs Gesagte: Wer derartiges im Sinne hat, muss prüfen, ob er tatsächlich die Nutzungsrechte hierfür besitzt. Dies wird zumeist nicht der Fall sein.

Beispiel: Ein Verlag hat von einem Comic-Zeichner vor längerer Zeit sämtliche Rechte an den Comics eingeholt und auch schon als Buch veröffentlicht. Wird nun aus dem Comic kurzerhand eine Flash-Animation gebastelt, ist dies nicht vom ursprünglichen Nutzungsvertrag gedeckt, da damals nicht bezweckt war, die Nutzungsrechte auf diese Nutzungsart ("Flash-Animation") auszudehnen. In dieser ist vielmehr eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung zu erblicken.

Fazit

Wir sehen, dass auch im Online-Bereich urheberrechtliche Fragen bedeutsam sind und der Betreiber einer Website sich stets vergewissern muss, ob er das jeweilige Nutzungsrecht überhaupt besitzt.

Bei Nutzungsvereinbarungen vor dem Aufkommen der wirtschaftlichen Bedeutung des Internet wurde im Zweifel eine Nutzungserlaubnis für den Online-Bereich vom Urheber nicht erteilt, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die eigenständige Nutzungsart der Online-Verwendung nicht absehbar war. Sofern also geplant ist, vorhandene Werke online zu verwenden, müssen in der Regel neue Vereinbarungen mit den Urhebern getroffen werden.

Eins ist klar: Der Betreiber einer Online-Präsenz muss nicht zusehen, wie eigene Website-Inhalte von Dritten ohne Einwilligung benutzt werden. Umgekehrt darf auch er nicht kurzerhand seine Website mit vorhandenen Werken fremder Urheber anreichern. Bereits geltendes Urheberrecht schützt eindeutig vor derartigen Missbräuchen. Daneben werden in Kürze weitere Spezialregelungen des Gesetzgebers für den Online-Bereich sowie die laufende Rechtsprechung treten.

Mit Sicherheit wird es dabei keine Aufweichung der Position des Urhebers geben, sondern vielmehr einer Präzisierung und Stärkung seiner Rechte ausdrücklich auch für den Online-Bereich.

Die Beiträge entstammen dem "Online Marketer Digest", einem seit 1998 erscheinenden Newsletter zu den Themen E-Business, E-Commerce und Online Marketing (http://www.online-marketer.de).

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