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Fachkräftemangel

Kleines 1x1 zur Beschäftigung von Flüchtlingen

Was muss ich beachten, wenn ich Flüchtlinge einstelle? Antworten liefert der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einem Infoblatt.

Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen müssen drei verschiedene Aufenthaltsstadien unterschieden werden:

■ anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
■ Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung
■ Geduldete

Anerkannte Flüchtlinge, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, können ohne Weiteres beschäftigt werden. Laut Bundesregierung werden jedoch nur ein bis zwei Prozent aller Asylanträge anerkannt. Den Großteil bilden die Asylsuchenden und Geduldeten. Bei Erstgenannten läuft das Asylverfahren noch, bei den Geduldeten wurde der Antrag abgelehnt, wobei eine Abschiebung nicht möglich war.

Arbeitsstatus klären
Für Asylsuchende und Geduldete ist eine Arbeitserlaubnis nach drei Monaten ab Asylantrag möglich. Ob ein Flüchtling einer Arbeit nachgehen darf, ist im Ausweisdokument mit seinem Aufenthaltsstatus vermerkt. Um Flüchtlinge als normale Mitarbeiter einzustellen, ist eine Genehmigung von der Agentur für Arbeit nötig. Die führt eine Vorrangprüfung durch. Bedingung: Es darf kein Deutscher, EU-Bürger oder ausländischer Bürger mit dauerhafter Aufenthaltserlaubnis für den Job in Frage kommen.
Ausbildung ist leichter

Weniger restriktiv wird die Ausbildung von Asylsuchenden und Geduldeten gehandhabt. Asylsuchende können ab dem vierten Monat, Geduldete ab Erhalt des Duldungsstatus eine betriebliche Ausbildung beginnen. Dazu ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde notwendig.

Sicherheit trotz Duldungsstatus
Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung kann die Duldung für ein Jahr erteilt werden. Die Behörden sind angehalten, die Duldung jährlich zu verlängern, wenn damit zu rechnen ist, dass der Lehrling einen Abschluss erzielen wird. Nach vollendeter Ausbildung, haben Geduldete die Chance auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Gute Chance auf lange Bleibe
Damit diese Regelung greift, darf der Flüchtling zu Ausbildungsbeginn das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Zudem darf er nicht aus einem Herkunftsland stammen, das als sicher deklariert wurde. Gute Chancen auf ein langes Bleiberecht in Deutschland haben Flüchtlinge aus Staaten, denen sehr häufig ein Schutzstatus zuerkannt wird. Das gilt aktuell für die Länder Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Die ZDH-Info gibt es kostenlos hier: http://tinyurl.com/ZDH-Flucht

(deg)

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