Der Fall: Ein Unternehmen veranstaltete eine außerbetriebliche Maßnahme, um die Zusammenarbeit seiner Mitarbeiter zu fördern. Zum Programm gehörte neben Workshops auch ein gemeinsamer Grillabend. Zumindest anfänglich hatte für die Abendveranstaltung Anwesenheitspflicht bestanden. Der Arbeitgeber trug sämtliche Kosten, auch Führungskräfte und Geschäftsführer waren anwesend. Eine Limitierung von Speisen und Getränken gab es nicht. So kletterte der Blutalkoholwert einer Mitarbeiterin auf 1,99 Promille. Das wurde später im Krankenhaus festgestellt, nachdem die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette gestürzt war und sich das Sprunggelenk gebrochen hatte. Die Gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen klagte die Frau.
Das Urteil: Bei der Verletzung der Klägerin handelt es sich um einen Arbeitsunfall, urteilt das Sozialgericht Dortmund. Es begründet die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber die Teilnahme am Grillabend gefordert hatte und es Unternehmensinteresse war, so die Verbundenheit im Betrieb zu fördern. Die Teilnahme sei somit als versicherte Tätigkeit zu betrachten, zwischenzeitliche Toilettengänge inklusive. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Die muss allen Mitarbeitern des Betriebs oder in größeren Unternehmen allen Beschäftigten einer Abteilung offenstehen und von der Unternehmensleitung getragen werden. Das sah das Gericht als erfüllt an.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01. Februar 2018, AZ: S 18 U 211/15
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