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Einmal ist keinmal

"Kollegenschwein" kein Kündigungsgrund

Ein Mitarbeiter beschimpft seinen Chef als "Kollegenschwein". Die anschließende Kündigung kassiert das Arbeitsgericht prompt wieder ein. Warum?

Grobe Beleidigungen gegenüber dem Vorgesetzten sind durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings müsse die Kündigung verhältnismäßig sein, mahnte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Unverhältnismäßig fand das LAG hingegen die Kündigung eines Mitarbeiters, der einen Vorgesetzten beleidigt hatte. In einem Wiedereingliederungsgespräch wollte der Arbeitnehmer den Wechsel in ein anderes Team erreichen – und bezeichnete seinen Teamleiter als "Kollegenschwein."

Was sagt das Gericht? Weil es ein einmaliger Vorfall war und der Teamleiter zudem gar nicht anwesend war, hätte in diesem Fall eine Abmahnung genügt. (Urteil vom 07.05.2014 - 11 Sa 905/13)



(jw)

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