Wann sind die Anschaffungskosten eines Druckers, eines Monitors oder eines Scanners steuerlich sofort abzugsfähig? Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese Frage nun endgültig geklärt.
Liegen die Anschaffungskosten eines Gegenstands netto nicht über 410 EUR, unterstellt das Finanzamt grundsätzlich ein sofort abzugsfähiges "geringwertiges Wirtschaftsgut". Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass solche Gegenstände selbständig nutzungsfähig sind. Und genau das sollten die Richter des Bundesfinanzhofs für Computer-Peripheriegeräte, wie Drucker, Monitor, Scanner oder Speichermedien herausfinden. Ihr Urteil: Es liegen keine geringwertigen Wirtschaftsgüter vor, denn solche Geräte seien nur in technischem Zusammenwirken mit einem Computer möglich und bei Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht alleine nutzungsfähig (BFH, VI R 135/01). Wie Computer selbst dürfen Computer-Peripheriegeräte nur auf drei Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Tipp:
Da die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG den Vorteil hätte, dass die Anschaffungskosten im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig wären, sollte man sich Geräte bis netto 410 EUR kaufen, die eigenständig nutzbar sind. Der Bundesfinanzhof bejaht den Sofortabzug insbesondere für Kombigeräte, die unabhängig von der EDV-Anlage genutzt werden können. Das gilt zum Beispiel für Drucker-Fax-Kombinationen mit vom PC unabhängiger Fax-Funktion oder für Geräte mit separater Kopierfunktion.
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