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Ordner liegt auf einem Schreibttisch. Er ist mit "Minijob bis 450 Euro" beschriftet.

ZDH-Flyer

Kompakte Infos zu Minijobs und Midijobs im Handwerk

Was müssen Betriebe beachten, wenn sie Mitarbeiter geringfügig beschäftigen? Ein ZDH-Flyer bietet alle wichtigen Infos zu Minijobs und Midijobs.

Seit dem 1. Juli 2019 gilt bei Midijobs eine neue Obergrenze. Anstatt bei 850 Euro wie bisher liegt sie nun bei 1.300 Euro. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmer. Denn bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 1.300 Euro zahlen sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dennoch erhalten sie die vollen Rentenansprüche.

Midijobs: Das ändert sich 2019

Die Obergrenze bei Midijobs 2019 steigt um 450 Euro. Für Arbeitnehmer wird das Arbeiten in der Gleitzone dadurch attraktiver, denn die Belastung durch Sozialabgaben sinkt – bei vollem Rentenanspruch.
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Alle wichtigen Infos zu diesem Thema hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einer neuen Broschüre zusammengefasst. Sie heißt „Geringfügige Beschäftigung im Handwerk“ und hat insgesamt zehn Seiten. Den Flyer gibt es auch als E-Magazin, das kostenlos heruntergeladen werden kann.

Die Broschüre enthält außerdem Infos zu Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen bei:

  • Minijobs im gewerblichen Bereich,
  • Minijobs im Privathaushalt und
  • kurzfristigen Minijobs wie zum Beispiel Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

Darüber hinaus werden in dem Flyer auch arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Minijobs thematisiert. Darunter wird zum Beispiel die neue Stundengrenze bei der „Arbeit auf Abruf“ erklärt, die seit dem 1. Januar 2019 gilt.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt seither eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes festgelegt haben. Das Problem dabei: So wird automatisch die zulässige Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten und die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile des Minijobs entfallen.

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