Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine weitverbreitete Klausel, mit der sich Bauherren vor mangelhaft ausgeführten Bauarbeiten schützen. Dass Auftraggeber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf diese vertragliche Reißleine bestehen dürfen, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. (BGH VII ZR 192/01)
Wenn ein Auftraggeber seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung sichern will, reicht die einfache, selbstschuldnerische Bürgschaft aus Sicht der Richter aus. Wer so vorgeht, muss dem Bauhandwerker zunächst nachweisen, dass dieser schlechte Arbeit geleistet hat.
Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern" entfällt dieser Nachweis. Der Bundesgerichtshof erkennt darin die Gefahr, dass sich der Auftraggeber die Bürgschaftssumme von der bürgenden Bank auszahlen lassen kann, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat.
Die Auftragnehmer, die so übervorteilt werden, müssen mit gerichtlichen Schritten gegen die unberechtigte Inanspruchnahme der Bürgschaft vorgehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dann oft schon der Pleitegeier über den Auftraggebern kreist.