Der Fall: Ein Goldschmied hat ein Schmuckstück mit dem Titel „Kielfisch“ kreiert. Ein Designer hatte einen ähnlichen Fisch entworfen, ihn aber anders genannt, nämlich „Schleifisch“. Daraufhin bezeichnete der Goldschmied die Produkte des Designers als Nachahmung und warf ihm vor, er habe die Idee und das Konzept seines Produktes kopiert. Das wiederum wollte der Designer nicht auf sich sitzen lassen. Er empfand die Äußerung als wettbewerbswidrige Herabsetzung seiner Produkte und verklagte den Goldschmied auf Unterlassung.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein lehnte die Unterlassungsklage ab. Die Aussage des Goldschmieds verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, sagten die Richter. Die Bezeichnung „Nachahmung“ sei wertneutral. Zudem sei einem durchschnittlichen Verbraucher bewusst, dass es unterschiedliche Fische gebe, die zwar ähnlich gestaltet seien, sich aber im Namen unterscheiden. Für Verbraucher stehe der Begriff Nachahmung dafür, dass eine identische Idee verwendet worden sei. Und zwar die Idee, ein Fischskelett als Schmuckstück abzubilden.
Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Kiel war die Klage des Designers abgelehnt worden. Die Begründung: Es läge kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da durch die Aussage des Goldschmieds keine Herabwürdigung oder Verunglimpfung der Ware vorliege. Nachahmungen seien grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. November 2016, Az. 6 U 39/15