Die vollen Betriebsausgaben sollen demjenigen zustehen, der gerade "kein" Arbeitszimmer unterhält. Und das funktioniert so: Die 1996 eingeführten Abzugsbeschränkungen gelten nur für "häusliche Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer muss allerdings so beschaffen sein, dass ein Selbständiger darin seine Arbeiten verrichten kann.
In den beiden Urteilsfällen, hatten die Kläger für einen Archivraum und einen Lagerraum den vollen Betriebsausgabenabzug zugesprochen bekommen. Begründung: In diesen Räumen befanden sich keine Sitzmöglichkeiten. Durch die Lagerung betrieblicher Unterlagen und Warenproben sei eine private Mitbenutzung außerdem so gut wie ausgeschlossen (FG Berlin, Urteil vom 23.4.2001, Az: 8 K 8466/99, EFG 2001 S. 887 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.2.2001, Az: 2 K 105/99, EFG 2001 S. 677).
Tipp: Diese positiven Denkansätze geben Hoffnung, jedoch muss sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) in Revisionsverfahren mit dieser heiklen Frage beschäftigen (Az. des BFH: VI R 70/01 und Az. des BFH VI R 40/01). Betroffene, die zu Hause aus beruflichen Gründen ein Archiv oder einen Lagerraum nutzen, sollten sich an diese Musterverfahren anhängen. Vorgehensweise: In der Steuererklärung müssen die Kosten für den Archiv- oder Lagerraum als Betriebsausgaben deklariert werden. Setzt das Finanzamt den Rotstift an, müssen Unternehmer Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens des Revisionsverfahrens einen Vorläufigkeitsvermerk beziehungsweise ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat.