Der Fall: Ein großes Unternehmen beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland. Das Finanzamt ging von einem Gegenstandswert von 30 Millionen Euro aus und kam so auf eine Gebühr von 110.000 Euro für die verbindliche Auskunft.
Während das Finanzamt an der Auskunft arbeitete, änderte das Unternehmen seine Pläne und zog den Antrag zurück. Der Fiskus hatte jedoch schon 156 Stunden investiert und hätte nur noch 10 bis 15 Stunden bis zur fertigen Auskunft benötigt. Daher verlangte es 90 Prozent der ursprünglichen Gebühr: 98.762 Euro.
Das Unternehmen klagt dagegen: Da der steuerliche Vorteil einer verbindlichen Auskunft entfalle, dürfe das Finanzamt nicht mit dem Gegenstandswert kalkulieren, sondern nur mit einer Zeitgebühr. Die Zeitgebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde, folglich wollte das Unternehmen nur 15.600 Euro zahlen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Für einen Wechsel von der Wert- zur Zeitgebühr gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Finanzamt könne nur den bereits angefallenen Aufwand berücksichtigen und die Wertgebühr entsprechend ermäßigen.
Tipp: In der Regel wird das Finanzamt für eine Auskunft immer die Wertgebühr ansetzen. Die reine Zeitgebühr gilt nur, wenn der Fiskus den Gegenstandswert nicht einschätzen kann. Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater über die voraussichtlichen Kosten, bevor Sie eine verbindliche Auskunft beantragen. (Urteil vom 4. Mai 2022, Az. I R 46/18)
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