Ein Arbeitgeber darf bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn dessen Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Bei dieser Auswahl dürfen krankheitsbedingte Ausfallzeiten jedoch keine Rolle spielen, wie das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 306/06) entschied.
In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin betriebsbedingt gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte dagegen, weil nach ihrer Ansicht der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Fehler gemacht hatte. Zunächst gab das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber recht, denn die Weiterbeschäftigung einer anderen Arbeitnehmerin habe im betrieblichen Interesse gelegen, da diese weniger Krankentage aufzuweisen hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf: Ein Arbeitnehmer dürfe sich bei der Ausnahme aus der Sozialauswahl nicht alleine darauf berufen, dass ein Mitarbeiter anfälliger für Krankheiten sei als ein anderer. Der Fall wurde zurück an das Landesarbeitsgericht überwiesen.
(jw)