Der Fall: Ein Schlosser verletzte sich während seiner Arbeitszeit und ließ sich von der zuständigen Ersthelferin versorgen. Erst später wurden die Schmerzen so groß, dass er sich abmeldete und zum Arzt ging, der ihn für insgesamt zwei Wochen krankschrieb. Sein Arbeitgeber aber erteilte dem Mann eine Abmahnung: Er habe sich nicht bei seinem Vorgesetzten abgemeldet, als er den Betrieb vor Schichtende verließ, und daher gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Schlosser klagte gegen die Abmahnung.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Emden entschied im Sinne des Schlossers. Die Abmahnung sei inhaltlich falsch. Denn nach Ansicht der Richter war der Schlosser durchaus berechtigt, über einen Boten seinen Arbeitgeber über die Krankmeldung zu informieren. Zwar trage in diesem Fall der Schlosser das Risiko, dass die Botschaft möglicherweise nicht korrekt oder zu spät überbracht werde, doch das hatte der Arbeitgeber vor Gericht nicht behauptet. Die Krankmeldung sei also, wie erforderlich, unverzüglich überbracht worden. Die Abmahnung müsse deshalb aus der Personalakte gelöscht werden, so die Richter. (Urteil vom 16.08.2022, Az. 2 Ca 263/21)
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