Laut Gesetz müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am vierten Krankheitstag vorliegen. Arbeitgeber dürfen allerdings auch eine abweichende Regelung treffen: Sie können die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag einfordern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Angestellter seine ärztlichen Bescheinigungen immer wieder deutlich zu spät eingereicht. Deshalb ließ der Chef Strenge walten: Er verlangte von seinem Mitarbeiter, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen.
Bei erneuten Krankheiten hielt der Mitarbeiter diese Frist jedoch nicht ein. Drei Abmahnungen zum Trotz reichte der Mitarbeiter die ärztlichen Atteste immer wieder zu spät ein. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das - ordentlich unkündbare - Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.
Dagegen klagte der Mitarbeiter erfolglos. Das LAG gab dem Arbeitgeber weitgehend recht: Die wiederholte verspätete Vorlage der Bescheinigungen rechtfertige die außerordentliche Kündigung.
Der Mitarbeiter habe nicht plausibel dargelegt, warum er die Krankschreibung nicht fristgemäß einreichen konnte, heißt es in der Begründung der Richter. Sie berücksichtigten jedoch auch das das Alter und die langjährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Deshalb sei zwar die außerordentliche, nicht jedoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
(bw)