Erstmals müssen Arbeitnehmer nicht mehr ausschließlich persönlich in der Arztpraxis erscheinen, um sich krankschreiben zu lassen. Künftig können Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch in Videosprechstunden attestieren. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Diese Bestimmung stehe nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Krankschreibung per Videosprechstunde sei aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Der Versicherte muss der behandelnden Arztpraxis bereits bekannt sein.
- Wer zuvor nicht persönlich in der behandelnden Praxis vorstellig geworden ist, kann nicht per Videosprechstunde krankgeschrieben werden.
- Ausgeschlossen ist auch die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.
- Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen.
- Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt.
- Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
- Es besteht für Versicherte kein Anspruch auf Krankschreibung per Videosprechstunde.
Der Beschluss werde nun dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und trete nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss mit.
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