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Urteil

Kreditgeber müssen sich bescheiden

Sparkassen dürfen von ihren Kreditnehmern keine Überziehungszinsen verlangen, wenn diese ein Darlehen nicht fristgerecht tilgen können. Mit einem entsprechenden Urteil hat der Bundesgerichtshof dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben.

Sobald Banken und Sparkassen von ihren Kreditkunden neben Zinsen und den üblichen Gebühren weiteres Geld verlangen, berufen sie sich gerne auf ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"

(AGB). Das klappt allerdings nicht immer. Im Fall einer Sparkasse, die von einem Kunden Überziehungszinsen für einen nicht fristgerecht getilgten Kredit kassierte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Kreditkunden geurteilt (Aktenzeichen XI ZR 202/02).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Bauträgerin hatte bei ihrer Sparkasse einen befristeten Kontokorrentkredit aufgenommen. Zum vereinbarten Zeitpunkt konnte sie diesen Kredit jedoch nicht

tilgen. Daraufhin verlangte die Sparkasse nicht nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Kredit-, sondern zusätzlich auch Überziehungszinsen. Begründet wurde diese Vorgehensweise mit einer Klausel in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Geldhauses. Die Kreditnehmerin wollte sich jedoch mit den zusätzlichen Kosten nicht abfinden, verweigerte die Zahlung und ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. In letzter Instanz sprach das höchste deutsche Zivilgericht nun das kundenfreundliche Urteil: Die Bank dürfe zwar weiterhin die vereinbarten Kreditzinsen verlangen, aber keine Überziehungszinsen in Rechnung stellen. Die entsprechenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Geldhauses konnten solch eine Forderung offenbar nicht rechtfertigen.

Die AGB der beklagten Sparkasse sind kein Einzelfall: In der Urteilsbegründung weist der BGH darauf hin, dass es sich um bundesweit verwendete AGB der Sparkassen in der Fassung von 1. Januar 1993 handelt.

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