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Kriterium „Muttersprache“ diskriminiert

„Deutsch als Muttersprache“ in einer Stellenanzeige? Das kann zu Schadenersatz führen.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber eine Bürohilfe gesucht, mit „Deutsch als Muttersprache“. Dagegen klagte ein Bewerber mit guten Deutschkenntnissen, dessen Muttersprache russisch ist.

Das Gericht gab ihm recht. Das Kriterium sei nur zulässig, wenn es die Position erfordert, zum Beispiel bei einem Dolmetscher, aber nicht in diesem Fall. Dagegen hat der Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. (Urteil vom 15. Juni 2015, Az. 16 Sa 1619/14).

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(jw)

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