Sehr kühn Ihr Buchungssatz falls mein Auftraggeber die 15% vom Bruttorechnungsbetrag einbehält, leider geht das so einfach nicht. Erstens liegt so niemals eine "Forderung gegen das Finanzamt" vor, zumindest nicht im handelsrechtlichem Sinne, somit verstößt eine entsprechende Aktivierung einer Solchen total gegen einschlägige Bestimmungen des HGB. Zweitens liegt hier ja eine Mindervereinnahmung von Geld in Höhe 17,4% des Bruttorechnungsbetrages vor(Bruttobetrag ist 116% und hier entsprechend als 100% zu setzen,somit stellt 15% vom Brutto definitiv 17,4% von 116% dar), d.h. ich erhalte von z.Bsp. brutto DM 116,00 nur DM 98,60, exakt 16 DM Umsatzsteuer und 1,40 DM Erlös weniger. Diese 17,40 DM soll ich dann wohl mit irgendwelchen Zahllasten an das Finanzamt verrechnen, wenn ich nun keine hab und was ist mit meiner Vorsteuer welche ich ja bezahlt habe? Fragen über Fragen und handfeste Probleme, schuld ist daran nur die Inkompetenz der Gesetzgeber, die denken nicht sondern handeln emotionslos. Man beachte am Rande das Thema "Vorsteuererstattung" ab Januar 2002, diese wird es so nicht mehr geben, wird extrem erschwert das Thema. Da ich auch Bauhandwerker bin, verfahre ich ab 2002 so, dass ich meine Forderung normal einstelle und im Falle eines Abzuges buche ich über meine OP-Liste den Geldeingang wie vorhanden, d.h. die 98,6% und führe die 16% Umsatzsteuer eben nicht ab, weil ich sie nicht vereinnahmt habe (§ 20(2) UStG-1 Mio Grenze zur Istbesteuerung), die fehlenden 1,4% geben den Anlaß einer direkten Einzelwertberichtigung, vom Kunden habe ich sie nicht mehr zu erwarten, es liegt eine "voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" vor, gemäß § 6 (1) EStG, handelsrechtlich zwingend erforderlich und steuerlich geboten, also juristisch korrekt. Meine Vorsteuer werde ich mir erkämpfen und diese stellt nun eine gesetzlich einwandfreie "Forderung gegen das Finanzamt" dar, man wird sehen wie die Dinge sich entwickeln, ich bin gespannt und für Sie zu weiterem Dialog bereit. Raten Sie niemandem zu einer solchen Buchung, sie ist gefährlich und hat haftungsrelevanten Charakter z.Bsp. für den GF einer GmbH. In diesem Sinne.
Olaf Werner
-Owerner317@aol.com-