Über die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Einem Geschäftsunfähigen könne kein Schriftstück rechtlich wirksam zugestellt werden, heißt es in dem Urteil. Eine korrekte Kündigung setze die bewusste Übergabe des Schreibens an den Betreuer des Geschäftsunfähigen voraus.
Das LAG kam mit der Entscheidung der Kündigungsschutzklage eines Angestellten nach. Dieser hatte zwar die die Kündigung seines Arbeitgebers zunächst akzeptiert. Später ergab ein Gutachten jedoch: Der Mann war zu diesem Zeitpunkt wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig. Der gesetzlich bestellte Betreuer erfuhr nur verspätet und zufällig von der Kündigung.
Die Ansicht des Arbeitgebers, die Klagefrist sei längst verstrichen, teilte das LAG nicht. Eine Klagefrist habe nämlich nie begonnen, weil die Kündigung niemals wirksam gewesen sei.
(bw)