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Kündigung in ElternzeitKündigung in Elternzeit

Nur reguläre Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern während der Elternzeit nicht kündigen.

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Nur reguläre Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern während der Elternzeit

nicht kündigen.

Der Sonderkündigungsschutz gilt nur gegenüber dem elternzeitgewährenden

Arbeitgeber. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in

Erfurt, nachdem eine Mutter in Elternzeit gegen ihre Kündigung bei ihrem

Zweitarbeitgeber geklagt hatte. Diese wurde ihr innerhalb der ersten

sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Die Teilzeitstelle nahm die Klägerin während ihrer anderthalbjährigen

Elternzeit bei ihrem eigentlichen Arbeitgeber an. Grund für die

Kündigung war nach Angaben der Arbeitgebers die mangelhafte fachliche

Qualifikation der Frau. Die Klägerin hingegen nannte als Grund, dass sie

sich geweigert habe, über die vereinbarte Zeit hinaus zu arbeiten, und

berief sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Sonderkündigungsschutz während der

Elternzeit sei nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die der

Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber eingehe, während er bei

seinem ursprünglichen Arbeitgeber Elternzeit nehme. Der

Sonderkündigungsschutz gelte allerdings prinzipiell sowohl für eine

Vollzeitbeschäftigung als auch für eine Teilzeitstelle.

Bundesarbeitsgericht: Aktenzeichen 2 AZR 596/04

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