Nur reguläre Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern während der Elternzeit
nicht kündigen.
Der Sonderkündigungsschutz gilt nur gegenüber dem elternzeitgewährenden
Arbeitgeber. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in
Erfurt, nachdem eine Mutter in Elternzeit gegen ihre Kündigung bei ihrem
Zweitarbeitgeber geklagt hatte. Diese wurde ihr innerhalb der ersten
sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Die Teilzeitstelle nahm die Klägerin während ihrer anderthalbjährigen
Elternzeit bei ihrem eigentlichen Arbeitgeber an. Grund für die
Kündigung war nach Angaben der Arbeitgebers die mangelhafte fachliche
Qualifikation der Frau. Die Klägerin hingegen nannte als Grund, dass sie
sich geweigert habe, über die vereinbarte Zeit hinaus zu arbeiten, und
berief sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Sonderkündigungsschutz während der
Elternzeit sei nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die der
Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber eingehe, während er bei
seinem ursprünglichen Arbeitgeber Elternzeit nehme. Der
Sonderkündigungsschutz gelte allerdings prinzipiell sowohl für eine
Vollzeitbeschäftigung als auch für eine Teilzeitstelle.
Bundesarbeitsgericht: Aktenzeichen 2 AZR 596/04