Das gilt für den Arbeitgeber wie für den Mitarbeiter und ist unabhängig von der Art der Kündigung. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche, eine außerordentliche oder eine Änderungskündigung handelt.
Telegramme und e-mails weisen keine eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers auf. Sie genügen daher der neuen Anforderung nicht. Auf diesem Weg erteilte Kündigungen sind unwirksam. Reicht ein Mitarbeiter in einem solchen Fall eine Klage ein, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Diese Neuregelung, die Teil des "Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes" ist und Rechtsstreitigkeiten vermeiden helfen soll, bezieht sich ebenfalls auf jeden Aufhebungsvertrag und jede Befristungsabrede. Sie gilt seit dem 1. Mai 2000, eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Vor dem Stichtag ausgesprochene Kündigungen, die erst nach dem 1.5.2000 wirksam werden, müssen daher nicht der Schriftform genügen.