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Krankmeldung

Kündigung muss zur Abmahnung passen

Ständig verspätete Krankmeldungen: Auch wenn Ihnen deshalb schon fast der Kragen platzt, dürfen Sie einem Mitarbeiter nicht einfach kündigen - jedenfalls nicht ohne passgenaue Abmahnung.

Ein Arbeitnehmer meldet sich nicht rechtzeitig krank, und das nicht zum ersten Mal. Ärgerlich: Kündigen dürfen Sie ihm nur, wenn Sie ihn bereits genau deswegen abgemahnt haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.

Dem Urteil liegt der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die sich an einem Montag um neun Uhr bei ihrer Arbeitsstelle telefonisch krankgemeldet hatte. Eindeutig zu spät, denn der Arbeitsbeginn wäre um sieben Uhr gewesen.

Am darauffolgenden Dienstag erschien die Frau dann ohne weiteren Anruf erst um die Mittagszeit in dem Betrieb und reichte eine nachträgliche Krankschreibung für die ganze Woche ein. Weil sich die Arbeitnehmerin nicht bereits am Montag für die ganze Woche abgemeldet hatte, kündigte der Chef ihr verhaltensbedingt.

Nach dem Telefonat am Montag sei er davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin am Dienstag wieder zur Arbeit erscheinen werde, meinte der Arbeitgeber. Da er sie bereits abgemahnt habe, sei eine Kündigung rechtens.

Die Richter sahen den Fall jedoch anders: Tatsächlich hatte der Chef die Frau bereits ein Jahr zuvor wegen einer Krankmeldung abgemahnt. Die Abmahnung bezog sich jedoch nicht auf die faktische Verspätung dieser Krankmeldung. Vielmehr stellte sie darauf ab, dass die Arbeitnehmerin den Krankheitszeitraum bewusst falsch angegeben hatte. Denn in diesem ersten Fall hatte die Arbeitnehmerin im Unternehmen angerufen und sich zunächst nur für zwei Tage krank gemeldet, obwohl ihr eine Krankschreibung für die ganze Woche vorgelegen hatte. Diese hatte sie erst später eingereicht.

Da die Abmahnung nicht wegen der Verspätung ausgesprochen worden war, war eine Kündigung aus diesem Grund nach Ansicht der Richter nicht möglich.

(bw)

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In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten des Mitarbeitenden konkret benannt werden.

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