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Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Bei künstlicher Befruchtung gilt der Mutterschutz erst, wenn sich die befruchtet Eizelle im Mutterleib befindet.

Vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt hatte die Mitarbeiterin einer österreichischen Bäckerei. Die Frau hatte sich Eizellen entnehmen lassen, daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Eizellen zwar schon befruchtet, aber noch nicht in die Gebärmutter der Mitarbeiterin eingesetzt. Allerdings sei noch zu klären, ob die Kündigung nicht dennoch unwirksam ist, entschieden die Richter. Denn wenn die Kündigung nur wegen der künstlichen Befruchtung ausgesprochen wurde, könne das diskriminierend sein.

Europäischer Gerichtshof:

Urteil vom 26. Februar 2008, An. C-506/06

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