Wer einem Mitarbeiter kündigt, muss zahlreiche rechtliche Vorschriften beachten. Ganz wichtig: Laut §623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Doch reicht es aus, die Kündigung schriftlich zu verfassen und dem Mitarbeiter nur zum Quittieren zu geben? Nein, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Der Fall: Der Geschäftsführer eines Unternehmens wollte einem Mitarbeiter kündigen. Beim Kündigungsgespräch zeigte er ihm das Entlassungsschreiben und bat ihn, die Kündigung mit seiner Unterschrift anzuerkennen. Der Mitarbeiter kam der Forderung nach und unterschrieb mit dem Zusatz „u. V.“ (unter Vorbehalt). Der Arbeitgeber nahm daraufhin das Schreiben wieder an sich. Erst im Nachhinein erhielt der Mitarbeiter eine nicht unterschriebene Kopie. Nach einer Bedenkzeit wollte der Mitarbeiter jedoch die Kündigung nicht akzeptieren und klagte.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Um die Schriftform einer Kündigung zu erfüllen, reiche es nicht aus, dem Mitarbeiter das Schreiben nur zu zeigen und nicht zu übergeben. Denn, so argumentierten die Richter, die Schriftform sei dazu da, dem Gekündigten die Möglichkeit der Überprüfung zu geben. Daher sei entscheidend, dass das Schreiben „in den Herrschaftsbereich des Empfängers“ gelange, damit dieser damit machen könne, was er will. Im vorliegenden Fall aber habe der Gekündigte nur getan, was er soll. Die Kündigung sei daher unwirksam.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2018, Az. 8 Sa 175/18
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