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Recht
Kündigung ohne Präventionsverfahren
Nicht in jedem Fall muss ein Arbeitgeber erst ein Präventionsverfahren einleiten, bevor er einen schwer behinderten Mitarbeiter entlässt.
Nicht in jedem Fall muss ein Arbeitgeber erst ein Präventionsverfahren einleiten, bevor er einen schwer behinderten Mitarbeiter entlässt.
Paragraf 84 Abs. 1 SGB IX sieht ein Präventionsverfahren zwar vor. Kündigt der Arbeitgeber jedoch ohne dieses Verfahren, so ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (Az. 2 AZR 182/06). Das BAG hatte im Fall eines schwer behinderten Klägers zu entscheiden, dem ordentlich gekündigt worden war, weil er sich an mehreren Tagen hintereinander jeweils rund zwei Stunden vor Ende der bezahlten Arbeitszeit von der Arbeitsstelle entfernt hatte. Der Kläger berief sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Arbeitgeber das Präventionsverfahren versäumt hatte. Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen müsse das Präventionsverfahren nicht durchgeführt werden.
Das BAG wies darauf hin, dass ein Präventionsverfahren nicht durchgeführt werden muss, wenn die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht und das Verfahren von vornherein keinen Erfolg verspricht. Kann es hingegen im Arbeitsverhältnis auftretende Schwierigkeiten beseitigen, so kann die Unterlassung des Verfahrens zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006