Kommunikation per Whatsapp ist im Alltag präsent. Doch für die Übermittlung einer Kündigung ist der Messenger ungeeignet.
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Kommunikation per Whatsapp ist im Alltag präsent. Doch für die Übermittlung einer Kündigung ist der Messenger ungeeignet.

Urteil

Kündigung per Whatsapp – ist das rechtens?

Wer einen Mitarbeiter entlassen will, muss die Schriftform wählen. Reicht dafür eine Nachricht per Messengerdienst wie Whatsapp mit Foto des Schreibens?

Formale Fehler machen eine Kündigung unwirksam – auch per Whatsapp. Sie muss zum Beispiel schriftlich erfolgen. Das Landesarbeitsgericht München hat in einem aktuellen Urteil darüber entschieden, ob ein Foto der Kündigung, geschickt per Whatsapp, die geforderte Schriftform erfüllt.

Diese 6 formalen Fehler machen eine Kündigung unwirksam

Ganz egal, ob eine Entlassung begründet ist oder nicht: Bei diesen formalen Fehlern entscheidet das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber.
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Der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einem Helfer fristlos, da er betrunken zur Arbeit erschienen war. Die Kündigung schickte er allerdings nicht per Post, sondern er fotografierte das unterschriebene Schreiben und schickte es per Whatsapp an seinen Mitarbeiter. Dieser klagte. Die Kündigung sei unwirksam, da die Schriftform nicht eingehalten wurde.

Das Urteil: Die Richter des Landesarbeitsgerichts München entschieden im Sinne des Mitarbeiters. Eine Kündigung per Whatsapp erfülle nicht die Vorgaben an die Schriftform, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsehe. Danach müssten Kündigungen vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine per Whatsapp übermittelte Kündigung genüge nicht, denn es handele sich hierbei vergleichbar mit einem Faxschreiben lediglich um eine Ablichtung der Originalunterschrift.

Den Einwand des Arbeitgebers, er habe die aktuelle Adresse seines Mitarbeiters nicht gekannt, ließ das Gericht nicht gelten. Da er per Messenger im Kontakt mit dem Mitarbeiter stand, hätte er darüber die Adresse erfragen können. Das habe er aber nicht getan. (Urteil vom 28.10.2021, Az. 3 Sa 362/21)

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