Foto: Kzenon
Postman delivering letters to mailbox of recipient

Urteil

Kündigung richtig zustellen: Reicht ein Einschreiben?

Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. Aber wie ist der richtige Weg der Zustellung? Darüber musste jetzt ein Gericht entscheiden.

Wer einem Mitarbeiter kündigt, muss dies schriftlich tun, sonst ist die Kündigung unwirksam. Doch wie übergibt man dem Betreffenden das Schreiben? Reicht ein Einschreiben oder muss die Übergabe persönlich erfolgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

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Der Fall: Dem Mitarbeiter eines Architektur- und Ingenieurbüros wurde gekündigt. Der Arbeitgeber versandte die Kündigung als Einwurfeinschreiben und erhielt als Beleg für die Zustellung eine Quittung, unterschrieben von einem Mitarbeiter der Post. Zudem war der Brief mit dem Betreff „Kündigung“ im Postbuch des Arbeitgebers vermerkt. Der Gekündigte jedoch bestritt den Erhalt der Kündigung. Er argumentierte, das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgelöst worden und klagte gegen seinen Ex-Arbeitgeber.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht schloss sich den Argumenten des Arbeitgebers an. Angesichts der Zustellquittung spreche der erste Anschein dafür, dass der Brief mit der Kündigung dem Empfänger zugestellt worden sei. Dieser Anschein des Zugangs wurde vom Mitarbeiter aus Sicht des Gerichtes nicht ausreichend widerlegt. Dabei bezog sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016, bei dem es allerdings nicht um Arbeitsrecht, sondern um einen Streit unter Gesellschaftern ging. Diese Rechtsprechung sei aber auf den stritttigen Zugang einer Arbeitgeberkündigung beim Arbeitnehmer übertragbar, so das Landesarbeitsgericht.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019, Az. 2 Sa 139/18

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