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Verbotene Maßregelung

Kündigung schützt nicht vor Mindestlohn

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie als Reaktion auf Mindestlohnforderungen ausgesprochen wurde.

Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein Hausmeister für 14 Stunden wöchentlich 315 Euro erhalten (5,19 Euro pro Stunde). Nachdem er den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hatte, bot ihm der Arbeitgeber einen Vertrag über 32 Stunden monatlich für 325 Euro an (10,15 Euro pro Stunde). Der Arbeitnehmer lehnte das ab und bestand auf seiner bisherigen Stundenzahl und erhielt daraufhin die Kündigung.

Das Gericht sah darin eine verbotene Maßregelung nach § 612 a BGB: Die Kündigung sei erfolgt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam. (Urteil vom 17. April 2015, Az. 28 Ca 2405/15)



(jw)


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