Darüber, ob eine Krankheit trotz gelbem Zettel nur vorgetäuscht sein kann, hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter seinem Chef die Verlängerung seiner Krankschreibung persönlich ausgehändigt. Dabei habe er verkündet, es gehe ihm richtig gut. Weil es bei der Arbeit aber nicht vernünftig laufe, habe er sich weiter krankschreiben lassen.
Auf die Beweiskraft der Krankschreibung hat sich der Mann dabei voll und ganz verlassen. Als ihm sein Chef wegen Vortäuschung der Krankheit fristlos kündigte, klagte der Mitarbeiter dagegen. Seine Argumentation: Weil ihn der Arzt krankgeschrieben habe, sei er tatsächlich krank gewesen.
Zu kurz gedacht, befanden die Richter: Die Beweiskraft des Attests sei durch die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Vorgesetzten erschüttert. Um den Verdacht gegen ihn auszuräumen, müsse der Kläger darlegen, welche Krankheit und welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen er gehabt und welche Anweisungen ihm der Arzt gegeben habe.
Doch dazu war der Kläger nicht in der Lage. Deshalb, so das Gericht, sei von einer vorgetäuschten Erkrankung auszugehen und die Kündigung rechtens.
(bw)