Auf einen Blick:
- Wenn Mitarbeiter einen Schwerbehindertenausweis haben, müssen Betriebe bei der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
- Kündigen Arbeitgeber ohne Genehmigung der Behörde, ist die Entlassung unwirksam.
- Problematisch für Betriebe kann es deshalb sein, wenn Mitarbeiter ihre Schwerbehinderung nicht offengelegt haben oder wenn der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis noch läuft.
- In Zweifelsfällen können sich Arbeitgeber bei einer Kündigung absichern, indem sie auf Verdacht einen Antrag beim Integrationsamt stellen.
Manche Mitarbeiter haben einen Schwerbehindertenausweis oder diesen zumindest beantragt. Vor Ausspruch einer Kündigung sind Arbeitgeber in solchen Fällen verpflichtet, das Integrationsamt einzuschalten und dessen Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Das Problem daran: Arbeitgeber wissen nicht unbedingt, dass ein Mitarbeiter über einen Schwerbehindertenausweis verfügt.
Schwerbehindert oder nicht: Diese Fälle können kritisch sein
Eine nicht bekannte Schwerbehinderung kann für Betriebe bei einer Entlassung zum Problem werden. Laut Arbeitsrechtlerin Doris-Maria Schuster, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), können zwei Fällen für Arbeitgeber tückisch sein:
- Nicht offengelegte Schwerbehinderung: Spricht ein Betrieb unter diesen Umständen eine Kündigung – ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes – aus, ist die Entlassung unwirksam. Wollen Arbeitgeber an der Kündigung dennoch festhalten, müssen sie zunächst die Erlaubnis der Behörde dazu einholen. Sobald die Genehmigung vorliegt, kann der Betrieb dem Mitarbeiter dann erneut kündigen.
- Antrag auf Schwerbehinderung läuft noch: Ist der Antrag vor Erhalt der Kündigung gestellt worden, hängt die Wirksamkeit der Kündigung vom Bescheid ab. Erhält der Mitarbeiter keinen Schwerbehindertenausweis, ist die Kündigung wirksam. Unwirksam ist die Kündigung hingegen, wenn dem Mitarbeiter eine Schwerbehinderung attestiert wird. Dann muss der Betrieb vor Ausspruch einer neuen Kündigung zunächst die Zustimmung der Behörde einholen.
So sichern Sie sich im Zweifelsfall ab
Zur vorsorglichen Einschaltung des Integrationsamtes vor Ausspruch einer Kündigung rät Arbeitsrechtlerin Doris-Maria Schuster Unternehmern vor allem, wenn ein Mitarbeiter eine Krebserkrankung hatte oder eine psychische Erkrankung vorliegt. „In solchen Fällen haben Arbeitnehmer oftmals einen Schwerbehindertenausweis“, so die Juristin von der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt.
Doch wie können Betriebe vorgehen, wenn sie bei einem Mitarbeiter eine Schwerbehinderung für möglich halten? „Aus Datenschutzgründen bekommen Arbeitgeber auf Anfragen beim Integrationsamt keine Auskunft darüber, ob ein Mitarbeiter schwerbehindert ist oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Schuster. Deshalb sieht sie bei einer bevorstehenden Kündigung nur zwei Möglichkeiten, wie Chefs mögliche Probleme aus dem Weg räumen können:
Sie können den Mitarbeiter fragen, ob er über einen Schwerbehindertenausweis verfügt.
Sie können auf Verdacht einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen.
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