Genau so ein Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Ein Betrieb hatte mit zwei Reinigungskräften vertraglich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei einer Umstrukturierung des Betriebs sprach er jedoch eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Gericht hielt dagegen: Der Arbeitgeber hätte seine Verpflichtung bei der Umstrukturierung berücksichtigen müssen – zumal die Auslagerung der Reinigungsarbeiten finanziell nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. (Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 7 Sa 2164/11)
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(jw)