„Jeder Arbeitgeber sollte sich auf das Urteil einstellen“, rät Michael Eckert vom Deutschen Anwaltverein. Wie berichtet hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine deutsche Regelung als altersdiskriminierend eingestuft. „Ab sofort dürfen Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten nicht mehr erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigen“, erläutert der Heidelberger Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Doch was kann passieren, wenn ein Arbeitgeber aus Unwissenheit noch eine Kündigung nach altem Recht ausgesprochen hat? „Der Mitarbeiter kann vor Gericht ziehen“, sagt Eckert. Unwirksam werde die Kündigung deshalb nicht. Aber: „Der Arbeitgeber wird die Fristen anpassen müssen.“
„Mit der deutschen Regelung sollten die älteren Arbeitnehmer geschützt werden“, sagt Eckert. Grund: Die Älteren haben meist höhere Verpflichtungen und finden schwerer einen neuen Job. Vor dem EuGH dagegen habe das Antidiskriminierungsgesetz Vorrang.
Es sei das zweite Mal, dass der EuGH in dieser direkten Weise in die Deutsche Rechtsprechung eingreift. Normalerweise führe der Weg einer Gesetzesänderung über Bundestag und Bundesrat. „Gravierende Folgen könnte es haben, wenn der EuGH ein vergleichbares Urteil zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung fällt und auch hier den Schutz der Älteren aufhebt“, vermutet Eckert. Darunter würde auch die Rechtssicherheit zulasten der Arbeitgeber leiden.
(bw)