Mit dem Vorliegen einer Schwangerschaft beginnt der Kündigungsschutz. Das Datum muss errechnet werden.
Foto: doucefleur - stock.adobe.com
Mit dem Vorliegen einer Schwangerschaft beginnt der Kündigungsschutz. Das Datum muss errechnet werden.

Urteil

Kündigungsschutz: Wie lange dauert eine Schwangerschaft – vor Gericht?

Schwangere genießen Kündigungsschutz. Ob dieser 266 oder schon 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin greift, stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht klar.

Der Fall: Einer Frau erhielt von ihrem Arbeitgeber während der Probezeit die Kündigung. Sie klagte gegen die Entlassung. Sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen, habe dies aber noch nicht gewusst. Deshalb habe sie ihren Arbeitsgeber nicht informiert. Der Kündigungsschutz gelte trotzdem. Eine ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin reichte die Frau nach.

Kündigungsgründe: Wann darf ich Mitarbeiter entlassen?

Wer mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, fällt unter das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung muss dann gut begründet werden. Ein Überblick.
Artikel lesen

Der Arbeitgeber bestritt, dass die Frau schon zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sei und berief sich auf die durchschnittliche Dauer einer Schwangerschaft von 266 Tagen. Diese Zeitspanne sei vom errechneten Geburtstermin abzuziehen und so ergebe sich, dass die Frau erst nach Erhalt der Kündigung schwanger wurde.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht rechnete anders. Das Mutterschutzgesetz lege die Dauer einer Schwangerschaft und damit den Beginn des Kündigungsschutzes nicht konkret fest. Im Sinne des Gesetzes müsse aber davon ausgegangen werden, dass jede Schwangere geschützt werden solle, so die Richter. Deshalb müsse nicht von der durchschnittlichen Dauer einer Schwangerschaft ausgegangen werden, sondern von der äußersten zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Diese betrage 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin.

Ob die Kündigung nun wirksam war oder nicht, entschieden die Richter indes nicht. Offen blieb, ob die Frau alle Fristen eingehalten hat. Das muss jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden. (Urteil vom 24. November 2022, Az. 2 AZR 11/22)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Diese 6 formalen Fehler machen eine Kündigung unwirksam

Ganz egal, ob eine Entlassung begründet ist oder nicht: Bei diesen formalen Fehlern entscheidet das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber.
Artikel lesen

10 gute Gründe für eine fristlose Kündigung

Manchmal sind Mitarbeiter einfach nicht mehr tragbar. Hier sind 10 Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Artikel lesen

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Urteil

Ab wann gilt der Kündigungsschutz für Schwangere?

Darf ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau kündigen, bevor sie ihre Arbeitsstelle angetreten hat? Darüber musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

    • Recht
Handwerk Archiv

Urteil

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Künftig können GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz genießen.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Die Wartezeit auf den Kündigungsschutz

Die Wartezeit auf den Kündigungsschutz

Arbeitnehmer genießen erst nach sechs Monaten der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber den Schutz des Kündigungsschutzgesetz.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Der besondere Kündigungsschutz

Sonderrechte bei der Kündigung

Den besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere, junge Mütter und Schwerbehinderte. Der besondere Kündigungsschutz setzt bereits vor der Kündigungserklärung ein; dieser Umstand muss vor dem Kündigungsausspruch beachtet werden.

    • Archiv